Verwaltungsgerichtshof
23.04.1998
96/15/0211
GRS wie VwGH E 1993/12/21 89/14/0268 1
Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).