Verwaltungsgerichtshof
22.09.2000
96/15/0207
Die Bewertung der Beteiligungen in den einzelnen Jahren für sich allein lässt im konkreten Fall nicht auf eine Änderung der Einstellung des Eigentümers schließen. Die Einstellung des Eigentümers ist ein subjektives Element, auf dessen Vorhandensein zwar aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten geschlossen werden kann. Hiebei sind jedoch alle sonstigen Umstände entsprechend zu berücksichtigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0208