Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
96/15/0198
Soweit es um die Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle geht, soweit es also um einen rollenbedingten Friseuraufwand und Kosmetikaufwand geht, hält der VwGH auch unter dem Aspekt des Aufteilungsverbotes eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für nicht gegeben. Dem Aufwand kommt keine relevante private Mitveranlassung zu (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061).