Verwaltungsgerichtshof
24.02.2000
96/15/0197
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 19.9.1989, 86/14/0192; E 11.5.1993, 90/14/0019; E 2.8.1995, 94/13/0207; E 13.12.1995, 93/13/0272; E 20.11.1996, 94/15/0141) kann die Beschäftigung einer Hausgehilfin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG in Betracht kommt. Insb sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Entscheidend ist daher, ob eine Einkommenssituation oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnehin üblich ist. In den Fällen, in denen das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen allein die Höhe der Aufwendungen bestimmt, dafür also ursächlich ist, kann von keiner außergewöhnlichen Belastung gesprochen werden, weil es sich in der Regel hiebei um Ausgaben auf Grund der gehobenen Lebensführung handelt. Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ist auch nicht von Bedeutung, ob das den Aufwand auslösende Ereignis selbst außergewöhnlich ist. (Hier:
Nettoeinkommen der Abgabepflichtigen S 691.174,94 im Streitjahr; die Beschäftigung einer Hausgehilfin ist nicht als außergewöhnlich anzusehen).