Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
96/15/0180
GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 4
Eine spätere Verrechnung der Zinsen (etwa erst nach einer Betriebsprüfung) berechtigt lediglich zu der Frage, ob eine behauptete Zinsenvereinbarung tatsächlich abgeschlossen oder ob eine formal abgeschlossene Zinsenvereinbarung ernst gemeint war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0204
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0086 E 17. Dezember 2003