Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
96/15/0180
GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 3
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0204
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0086 E 17. Dezember 2003