Verwaltungsgerichtshof
03.08.2000
96/15/0159
GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3
(hier KStG 1988 anzuwenden)
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0160
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X04