Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Geschäftszahl

96/15/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3

(hier KStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/15/0160

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X04