Verwaltungsgerichtshof
03.08.2000
96/15/0159
GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 2
(hier nur der erste Satz; KStG 1988 anzuwenden)
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080, VwSlg 6065 F/1980).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0160
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X03