Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Geschäftszahl

96/15/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 2

(hier nur der erste Satz; KStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem Gesellschafter zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080, VwSlg 6065 F/1980).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/15/0160

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X03