Verwaltungsgerichtshof
03.08.2000
96/15/0159
GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/15/0160
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150159.X01