Verwaltungsgerichtshof
18.12.1996
96/15/0155
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0156