Verwaltungsgerichtshof
18.12.1996
96/15/0155
Der begründete Verdacht, daß durch strafbare Handlungen der Allgemeinheit in beträchtlichem Ausmaß Schaden zugefügt worden ist, läßt im gegenständlichen Fall in der Anordnung der Hausdurchsuchungen auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtswidrigkeit erkennen. Daran ändert nichts, daß die Beschuldigten Rechtsanwälte sind, ist doch von Angehörigen dieses Berufsstandes in besonderem Ausmaß zu erwarten, daß sie strafrechtlich geschützte Rechtsgüter respektieren. Aus Paragraph 89, Absatz 3 bis Paragraph 89, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 96, letzter Satz FinStrG ergibt sich, daß das Gesetz Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen auch bei Geheimnisträgern vorsieht. Der Anordnung der Hausdurchsuchung steht auch Artikel 8, EMRK nicht entgegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0156