Verwaltungsgerichtshof
18.12.1996
96/15/0155
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/15/0090 4
Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0156