Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Geschäftszahl

96/15/0149

Rechtssatz

Ein nach Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens erstelltes Sachverständigengutachten stellt kein "neu hervorgekommenes" Beweismittel dar (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, zweite Auflage, Paragraph 303, Rz 11).