Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

96/15/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 37

Stammrechtssatz

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen, sodaß Vollmachten in Akten von Klienten für das Verfahren gegen den Bevollmächtigten oder den, der eine Bevollmächtigung seiner Person behauptet, nicht als bekannt angesehen werden können (Hinweis E 13.5.1986, 83/14/0089;, 0094; E 22.10.1986, 85/13/0071; E 17.11.1983, 83/15/0053).