Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
96/15/0133
Ein Stundungsbegehren ist (in der Regel) als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Eine andere Betrachtungsweise ist lediglich dann angezeigt, wenn für den Abgabepflichtigen aufgrund eines im Sinn des Paragraph 218, Absatz eins, BAO zeitgerecht gestellten Stundungsantrages die Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle - nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - auf dem Spiel stehen könnten (Hinweis B 24.9.1993, 93/17/0096).