Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Geschäftszahl

96/15/0125

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, weshalb es nicht unsachlich erscheint, daß bewegliche Wirtschaftsgüter nur einheitlich entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gerechnet werden können.