Verwaltungsgerichtshof
28.05.1998
96/15/0122
Erst anhand des konkret festgestellten Ablaufes der vom AbgPfl organisierten Modeschauen kann abschließend beurteilt werden, ob diese Unterhaltungsdarbietungen im Sinne von Paragraph 98 und Paragraph 99, EStG 1988 darstellen und die vom AbgPfl beauftragten Personen als Mitwirkende an solchen Unterhaltungsdarbietungen anzusehen sind.