Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Geschäftszahl

96/15/0122

Rechtssatz

Erst anhand des konkret festgestellten Ablaufes der vom AbgPfl organisierten Modeschauen kann abschließend beurteilt werden, ob diese Unterhaltungsdarbietungen im Sinne von Paragraph 98 und Paragraph 99, EStG 1988 darstellen und die vom AbgPfl beauftragten Personen als Mitwirkende an solchen Unterhaltungsdarbietungen anzusehen sind.