Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
96/15/0117
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann den Betroffenen keinesfalls in eine Lage versetzen, die günstiger ist als jene, in welcher er sich bei Unterbleiben einer rechtswidrigen Auskunft bzw Verwaltungsprasis befunden hätte (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 114, Tz 11 und 13).