Verwaltungsgerichtshof
23.10.1997
96/15/0117
Die Körperschaftsteuer beruht auf der Anerkennung der Trennung der Sphäre der juristischen Person von der ihrer Gesellschafter. Diese Trennung besteht dabei nicht bloß im Verhältnis zwischen einer juristischen Person und den natürlichen Personen, in deren Eigentum sie steht, sondern - vom Fall der Organschaft iSd Paragraph 9, KStG 1988 abgesehen - auch im Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft. Die Körperschaftsbesteuerung ist von der Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtsform beherrscht.