Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

96/15/0104

Rechtssatz

Der Haftende erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049).