Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

96/15/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/16 98/13/0203 3

(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.