Verwaltungsgerichtshof
16.12.1999
96/15/0104
GRS wie VwGH E 1998/12/16 98/13/0203 3
(hier nur der zweite Satz)
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.