Verwaltungsgerichtshof
20.02.1998
96/15/0086
Eine Differenzrechnung, bei welcher der Wert des Bodens vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht wird, führt in der Regel nicht zu einer, den Wertverhältnissen entsprechenden Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft (Hinweis E 15.2.1994, 93/14/0175, E 14.1.1986, 84/14/0019).