Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1998

Geschäftszahl

96/15/0086

Rechtssatz

Eine Differenzrechnung, bei welcher der Wert des Bodens vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht wird, führt in der Regel nicht zu einer, den Wertverhältnissen entsprechenden Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft (Hinweis E 15.2.1994, 93/14/0175, E 14.1.1986, 84/14/0019).