Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1998

Geschäftszahl

96/15/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/14/0175 1

Stammrechtssatz

Die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (Hinweis E 14.1.1986, 84/14/0019, betreffend Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972). Die gleichen Überlegungen haben für die Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1972 zu gelten.