Verwaltungsgerichtshof
20.02.1998
96/15/0086
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und sohin die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen kann (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 28, EStG 1988, Tz 16.2; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkomensteuer-Handbuch, Paragraph 28, Tz 15; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteur-Handbuch, Paragraph 28, Tz 12 und 31; Doralt, EStG/3, Paragraph 28, Tz 51).