Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1998

Geschäftszahl

96/15/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0116 E 17. Dezember 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob ein bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietrechtsverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, daß sie NEBEN dem Bestandverhältnis bestehen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961).