Verwaltungsgerichtshof
20.02.1998
96/15/0086
Zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften gehören gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 ua auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen (Hinweis E 13.10.1961, 2053/59, VwSlg 2510 F/1961, zur entsprechenden Bestimmung des EStG 1953).