Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Geschäftszahl

96/15/0083

Rechtssatz

Nach der früheren Bestimmung des Paragraph 218, Absatz 4, RAO war eine Folgeänderung dergestalt normiert, daß neue Bescheide zu ergehen hatten, "die der Änderung Rechnung tragen". Demnach durfte der Bescheid höherer Ordnung nur insoweit geändert werden, als der Grundlagenbescheid geändert wurde. Paragraph 295, BAO kennt eine solche Einschränkung nicht und ermöglicht daher, den abgeleiteten Bescheid auch in Belangen abzuändern, die über den Änderungsgrund hinausreichen, denn der bisherige abgeleitete Bescheid tritt zur Gänze außer Kraft. Der neue Bescheid ist aber folgerichtig dann auch in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung anfechtbar, allerdings gemäß Paragraph 252, BAO nicht mit Gründen, die gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2862, Ritz; BAO Kommentar, Paragraph 295 /, T, z, 8).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/15/0084 E 22. April 1999