Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

96/15/0079

Rechtssatz

Die Unbeachtlichkeit rückwirkender Rechtsgeschäfte vertritt der VwGH auch in Fällen, in denen ein steuerrelevanter Sachverhalt nachträglich geändert wurde. Privatrechtliche Vereinbarungen könnten auch innerhalb eines Geschäftsjahres grundsätzlich abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung haben (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0277).