Verwaltungsgerichtshof
19.03.1998
96/15/0067
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung nach Paragraph 38, EStG 1972 ist der aufrechte Patentschutz im Gebiet, in dem die Verwertung erfolgt. Das Gesetz knüpft die Begünstigung ausschließlich an das Vorliegen des Patentschutzes. Gerade die exakte Regelung des Ortes des patentrechtlichen Schutzes in Paragraph 38, Absatz 3, EStG 1972 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber die Begünstigung nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung gewähren wollte.