Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Geschäftszahl

96/15/0065

Rechtssatz

Der VwGH hat folgenden Beschluss gefaßt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verbietet Artikel 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) einem Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe, die in einem festen Satz aus folgender

Bemessungrundlage bemessen wird:

a) der Umsatzsteuer, die auf Grund der an den Abgabepflichtigen für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, geschuldet wird, und

b) der Umsatzsteuer, die vom Abgabepflichtigen auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für sein Unternehmen oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbes für sein Unternehmen geschuldet wird?

2) Verbietet Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG die Erhebung einer in Frage 1 beschriebenen Abgabe?

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* EU-Register: EU 97/0122

* EuGH-Zahl: C-318/96 Spar

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61996CJ0318 19. Februar 1998

* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im

fortgesetzten Verfahren:

96/15/0065 E 19. März 1998

Besprechung in:

ÖStZ 1996/19, S 468 - 470;