Verwaltungsgerichtshof
20.11.1997
96/15/0059
Die Haftung nach Paragraph 7, Absatz eins, Stmk LAO hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß die Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind.