Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

96/15/0059

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 7, Absatz eins, Stmk LAO hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß die Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind.