Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
96/15/0053
Für die Haftung wegen pflichtwidriger Unterlassung der Abgabenentrichtung kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenschulden in der Bilanz ausgewiesen werden bzw ausgewiesen werden müssen. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob für den Verein, dessen Obmann der zur Haftung Herangezogene ist, eine Buchführungspflicht bestanden hat.