Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

96/15/0053

Rechtssatz

Für die Haftung wegen pflichtwidriger Unterlassung der Abgabenentrichtung kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenschulden in der Bilanz ausgewiesen werden bzw ausgewiesen werden müssen. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob für den Verein, dessen Obmann der zur Haftung Herangezogene ist, eine Buchführungspflicht bestanden hat.