Verwaltungsgerichtshof
24.02.2000
96/15/0044
GRS wie VwGH E 1994/01/27 92/15/0176 5
Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Ziffer 6, AbgEO nicht durchgeführt bzw fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution iSd Paragraph 26, Absatz 2, AbgEO nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des Paragraph 26, Absatz 2, AbgEO kommt somit dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des Paragraph 16, Ziffer 6, AbgEO entgegenstand. Paragraph 26, Absatz 2, AbgEO verbleibt für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.