Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Geschäftszahl

96/15/0044

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des Paragraph 16, AbgEO nicht beachtet wurde. Nach der zitierten Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf Paragraph 16, AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd Paragraph 26, AbgEO nicht gegeben (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0176; E 24.4.1996, 94/13/0217).