Verwaltungsgerichtshof
20.11.1996
96/15/0015
GRS wie VwGH E 1994/05/10 90/14/0050 3
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlaßt sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlaßt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (Hinweis E 8.3.1994, 91/14/0151, 0152).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0016
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0013 E 29. Jänner 1998
96/15/0017 E 20. November 1996