Verwaltungsgerichtshof
20.11.1996
96/15/0015
GRS wie VwGH E 1995/04/20 94/13/0228 5
(hier KStG 1966 heranzuziehen)
Der Umstand, daß eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, OB eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde, wenn dies im Verfahren releviert wurde. War eine Verzinsung vereinbart, so kann eine allenfalls irrtümlich unterbliebene Anlastung der vereinbarten Zinsen im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung nämlich nicht bewirken.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/15/0016
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/15/0013 E 29. Jänner 1998
96/15/0017 E 20. November 1996