Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Geschäftszahl

96/14/0165

Rechtssatz

Den Ausführungen von Lang in FJ 1996, 123, es gebe keine Begründung für die Zuordnung von Zinsen nach Maßgabe der zeitlichen Tatbestandsverwirklichung, ist entgegenzuhalten, daß der Zinsenabzug nur einfach vorzunehmen ist; es stellt sich daher nur mehr die Frage der Zuordnung (allenfalls Aufteilung) der Aufwendungen. (Hier: Zinsaufwendungen sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der fremdfinanzierten Liegenschaft zu berücksichtigen und nicht zusätzlich im Rahmen der Einkünfte nach Paragraph 30, EStG 1988 in Abzug zu bringen - die Liegenschaft wurde vom Vermieter innerhalb der Spekulationsfrist nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 veräußert; Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0125). Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, daß nach abschließender Tatbestandsverwirklichung die Rechtsfolge herbeigeführt ist (idR die Steuerschuld entstanden ist) und - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - nachträglich gesetzte Sachverhaltsumstände eine Änderung der Rechtsfrage nicht herbeiführen.