Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Geschäftszahl

96/14/0158

Rechtssatz

Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes könnte eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, BAO bewirken (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).