Verwaltungsgerichtshof
22.02.2000
96/14/0158
Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes könnte eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, BAO bewirken (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).