Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Geschäftszahl

96/14/0098

Rechtssatz

Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler handelt es sich nicht um "typische Aufwendungen der privaten Lebensführung". Anders als der Erwerb von Ausstellungskatalogen, die jedenfalls auch der Befriedigung eines im Privatbereich gelegenen Bedürfnisses dienen, ist eine derartige private Veranlassung (Mitveranlassung) bei der Kostentragung für Schüler nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde, wonach unter anderem die Abhaltung von Exkursionen die Anzahl der Abmeldungen verringert und die zweistündige Abhaltung des Religionsunterrichtes ermöglicht habe, Bedeutung.