Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Geschäftszahl

96/14/0098

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 werden Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die Anschaffung von einschlägigen Büchern, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Kompaktkassetten und Audiokassetten, der Besuch von Ausstellungen und Museen, sowie der Erwerb von Ausstellungskatalogen dazu beitragen können, den Unterricht eines Lehrers lebendiger und für seine Schüler interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen Werbungskosten werden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 aber trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden müssen.