Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2002

Geschäftszahl

96/14/0087

Rechtssatz

An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß Paragraph 1333, ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden.