An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß § 1333 ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden.An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß Paragraph 1333, ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden.