Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Geschäftszahl

96/14/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0158 E 22. Februar 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes könnte eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, BAO bewirken (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).