Verwaltungsgerichtshof
22.10.1996
96/14/0017
Es ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, EnFG 1979, nach welcher sich die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge ermäßigt, daß für das mit E des VfGH vom 16.12.1993, G 114/93, ausgesprochene Wiederinkrafttreten des EnFG 1979 ein Anwendungsbereich vorliegt.