Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

96/14/0017

Rechtssatz

Durch Abschnitt römisch vier des dritten AbgÄG 1987 wurde das EnFG 1979 aufgehoben. Diese Aufhebung durch das dritte AbgÄG 1987 hat den zeitlichen Bedingungsbereich des EnFG 1979 beendet, nicht aber den zeitlichen Rechtsfolgebereich (für Sachverhalte, die in Veranlagungen bis zur Veranlagung 1987 zu erfassen sind) betroffen. Es ist für generelle abstrakte Normen des Abgabenrechts typisch, daß sie einen über den zeitlichen Bedingungsgbereich hinausgehenden Rechtsfolgebereich haben, sodaß der VfGH auch nach ihrem "Außerkrafttreten" der Norm im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben hat und nicht mit einem Ausspruch iSd Artikel 140, Absatz 4, B-VG ("ob das Gesetz verfassungswidrig war") vorzugehen hat (Hinweis E VfGH 2.10.1995, römisch fünf 263-275/94; E VfGH 19.6.1996, römisch fünf 184-205/95 und römisch fünf 39-42/96). Bis zum Ablauf der Streitjahre 1989 und 1990 sind somit die Bestimmungen des EnFG 1979 nicht in Geltung gestanden.