Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

96/13/0210

Rechtssatz

Trinkgelder sind, wenn nicht ihr eindeutiger Entgeltcharakter erwiesen wird, dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EStG 1972 zuzuordnen.