Trinkgelder sind, wenn nicht ihr eindeutiger Entgeltcharakter erwiesen wird, dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 und 3 EStG 1972 zuzuordnen.Trinkgelder sind, wenn nicht ihr eindeutiger Entgeltcharakter erwiesen wird, dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EStG 1972 zuzuordnen.