Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

96/13/0210

Rechtssatz

Trinkgelder sind das geradezu typische Beispiel für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben, deren Absetzung in Form des Pauschales Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1972 vorsieht (Hinweis E 12. April 1983, 82/14/0342, VwSlg 5776 F/1983). Eine über dieses Pauschale hinausgehende Berücksichtigung ist nur für Trinkgelder möglich, über die der Steuerpflichtige einzelne, nach Datum, Empfänger und Betrag spezifizierte Belege vorlegt. Eine bloß auf der Ebene der Parteienbehauptung verbleibende Spezifikation "der Höhe und dem Bezieher nach" genügt dafür nicht.