Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

96/13/0210

Rechtssatz

Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung mit einem eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat benützt werden kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061). Dass Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen, wird auch dadurch nicht berührt, dass bei der Berufsausübung etwa eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (Hinweis E 8.10.1998, 97/15/0079).