Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
96/13/0189
Das Vorliegen anderer Einkunftsquellen als Indiz für die Liebhabereibeurteilung einer Tätigkeit taugt nur dort, wo eine zu beurteilende Tätigkeit typischerweise mit besonderen, der Lebensführung zuzuordnenden Neigungen eines Abgabepflichtigen zusammenhängt, was im Falle von Gewerbebetrieben aber regelmäßig nicht der Fall ist (Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058; E 2.8.1995, 93/13/0065, ÖStZB 1996, 138). Daß es nicht Fremdkapital, sondern Eigenkapital aus anderen Einkunftsquellen war, das die Gesellschafter der Abgabepflichtigen in ihr Unternehmen gesteckt hatten, um es am Leben zu erhalten, spricht zudem bei einer nicht in der Nähe zu einer aus der Lebensführung entspringenden Neigung gelegenen Tätigkeit gegen die Liebhabereibeurteilung.