Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
96/13/0189
Wie eine objektiv ertragslose Betätigung durch ihre Umgestaltung zu einer nicht mehr objektiv ertragslosen und damit inhaltlich anderen Betätigung werden kann, so kann auch umgekehrt eine ertragreich betriebene Betätigung durch Änderung der Wirtschaftsführung zu einer Tätigkeit werden, die ab ihrer Änderung nunmehr objektiv ertragslos und daher eine andere Betätigung als die ist, die vorher mit Ertrag ausgeübt worden war.