Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Geschäftszahl

96/13/0173

Rechtssatz

Daß der Parteienvertreter (ein Steuerberater) in der von ihm gepflogenen Organisation seines Kanzleibetriebes nicht alles vorgekehrt hat, was typischerweise geboten ist, um den Eintritt des zur Fristversäumung führenden Ereignisses zu verhindern, zeigt das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages, die Eintragungen im Fristenbuch würden zwar regelmäßig, aber nicht in allen Fällen von den Sachbearbeitern gemacht. Diese Behauptung zeigt auf, daß die solcherart gepflogene Führung des Fristenbuches diesem die Eignung nehmen muß, seinem Zweck der Hintanhaltung von Fristenversäumnissen tauglich zu dienen. Die ausnahmslos unverzügliche Eintragung des Einlangens einer von einer fristgebundenen Maßnahme betroffenen Sendung im Fristenbuch hätte der durch wen immer in wenig begreiflicher Weise vorgenommenen Beförderung von Berufungsentscheidung und Sachverhalt in die Ablage die Wirkung der Versäumung der Beschwerdefrist genommen. Weshalb die Eintragung von Geschäftsstücken ins Fristenbuch gerade in wichtigen Fällen nicht durch den Sachbearbeiter selbst, sondern erst nach Vorsprache beim Parteienvertreter zu erfolgen pflegt, ist weder verständlich noch als sachdienlich erkennbar, trägt dies doch gerade dazu bei, in Summierung mit dem unaufgeklärten Geschehensablauf des Verschwindens von Geschäftsstück und Akt in der Ablage zur Fristversäumung zu führen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/13/0174